AGB

1. PRÄAMBEL

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und stellen das Gerüst für den Abschluss für die Angebotslegung und Vertragsgestaltung zwischen den Vertragspartnern dar.

2. AUSSCHREIBUNGSGRUNDLAGEN

Folgende Ausschreibungsgrundlagen sind für die Angebotserstellung zu berücksichtigen:
2.1 Honorarordnungen:

  • die HOB – Honorarordnung der Baumeister (Ausgabe 2000), oder
  • die HO-TB – Honorarordnung für Technische Büros (Ausgabe 1998), oder
  • die HOA, besonderer Teil, Abschnitt A, §4 Örtliche Bauaufsicht, oder
  • die HO-S – Honorarordnung der Statiker (Ausgabe 2004) oder
  • der Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen

2.2 Gesetze, Vorschriften:

  • die einschlägigen jeweils gültigen Gesetze
  • die einschlägigen jeweils gültigen gesetzlichen Bauvorschriften

2.3 Normen:

  • die ÖNORM A 2060 (Ausgabe 2002-06-01) „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen – Werkvertragsnorm“
  • die ÖNORM B 2110 „Allg. Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm“
  • die ÖNORM B 1801-1 „Kosten im Hoch- u. Tiefbau-Kostengliederung“
  • die ÖNORM B 2107-Teile 1, 2 und 3 „Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG)“ (Ausgabe 2007-01-01) – vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
  • die einschlägigen jeweils gültigen technischen ÖNORMEN

2.4 Sonstiges:

  • die anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst.

3. ANGEBOTSLEGUNG

3.1 Unvollständige Ausschreibungsbestimmungen:
Ist der Angebotsersteller der Ansicht, dass einzelne Ausschreibungsbestimmungen oder Teile der Leistungsbeschreibung sowie die technischen Unterlagen unklar oder unvollständig sind, so hat er bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern es der Vertrag nicht anders regelt, die Klarstellung oder Ergänzung zu verlangen. Etwaigen Nachforderungen bzw. Mehrkosten aus diesem Titel kann nicht entsprochen werden.

3.2 Zusätzliche Leistungen:
Kommt der Bieter zu dem Schluss, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zusätzliche in der Leistungsbeschreibung nicht angeführte Leistungen erforderlich sind, so hat er diese eindeutig und zweifelsfrei zu beschreiben und dem AG ebenfalls bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern es der Vertrag nicht anders regelt, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Aus einem diesbezüglichen Versäumnis des Angebotslegers können nach Auftragserteilung keine Mehrforderungen geltend gemacht werden.

3.3 Vergütung Angebotserstellung:
die Erstellung des Angebotes wird nicht gesondert vergütet.

3.4 Preise:
die angebotenen Preise gelten als Festpreise.

4. BEWERTUNG DER ANGEBOTE

Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt.

5. LEISTUNGSERBRINGUNG

5.1 Allgemeines:
Die Leistungserbringung hat unter Beachtung der Zielvorgaben nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst zu erfolgen, wobei regelmäßiger Kontakt mit der Auftraggeberin (AG) zu halten ist. Ungeachtet dessen hat der AN seine Leistungen dem Bearbeitungserfordernis Dritter so anzupassen und zu erbringen, dass es zu keiner Verschiebung von Planungs- und Bauausführungsterminen kommt. Alle Leistungen sind so zeitgerecht zu erbringen, dass Projektanten sowie Bauausführende nicht behindert sind und die termingerechte Endfertigstellung gesichert ist.

5.2 Beginn der Leistungserstellung:
Mit der Leistung ist unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung zu beginnen, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.

5.3 Ende der Leistungserbringung: Das Ende der Leistungserbringung ist mit der Gesamtfertigstellung/Übergabe der Bauanlage festgelegt, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.

5.4 Kostengliederung:
Wenn erforderlich, ist hinsichtlich der Kostengliederung die ÖNORM B 1801-1 anzuwenden.

5.5 Aufzeichnung von Gesprächen:
Mit allen für die Leistungserbringung notwendigen Stellen ist das Einvernehmen herzustellen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu verfassen und sowohl der betroffenen Stelle als auch dem AG zu übermitteln.

5.6 Erstellung von Unterlagen:
Der AN hat sich bei der Erstellung seiner Unterlagen hinsichtlich der festgelegten Ausführungsbzw. Qualitätsstandards an die zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen zu halten.

5.7 Planerstellung, Planlieferungen:
Sämtliche Pläne sind gemäß den einschlägigen ÖNORMEN und in digitaler Form zu erstellen. Alle digitalen Pläne sind per e- Mail oder per Compactdisc (CD), vorzugsweise im Dateiformat DWG (Auto CAD LT Version 2013), zumindest jedoch im Format DXF nach den Vorgaben des AG zu übergeben. Weiters sind alle Pläne zweifach in normiertem DIN-Format gefaltet, auf haltbarem Papier in Farbe ausgedruckt zu übergeben. Diese Planlieferungen sind mit dem Honorar abgegolten. Das verwendete Zeichenprogramm ist ALLPLAN der Fa. Nemetschek, Vers. Allplan 2020.

5.8 Übermittlung digitaler Daten:
Sofern technisch möglich und sinnvoll, sind sämtliche digitalen Daten zusätzlich auch im PDFFormat (Acrobat Reader Format) und im PLT- Format (Plotfile) an den AG zu übermitteln.

5.9 Beistellung von Unterlagen:
Wenn vorhanden, werden seitens des Auftraggebers Unterlagen für die Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellt. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

5.10 Leistungen nach Zeitaufwand (Regieleistungen):
Regieleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden im Bedarfsfall vom Auftraggeber gesondert angeordnet und nach prüfbarer Vorlage eines plausiblen Angebotes beauftragt und abgegolten. Der geschätzte Regiestundenaufwand ist dem Auftraggeber vor Beginn der Regiearbeiten schriftlich bzw. per Fax bekannt zu geben und freigeben zu lassen.

5.11 Nichtentsprechende Leistungserbringung:
Bei mangelhafter Leistungserbringung und daraus resultierenden Schäden hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6. REFERENZEN

Mit dem Angebot ist eine Referenzliste abzugeben, die die Erfahrungen des Bieters für die Erbringung der vorgesehenen Leistung dokumentiert.

7. TERMINE

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Leistungen, die Gegenstand des Vertrages werden, dem vertraglich festgelegten bzw. dem aktuellen Terminplan entsprechend zu erbringen und gegebenenfalls festgelegte Zwischenfristen zu beachten. Erforderliche weitere Zwischentermine sind im Einvernehmen mit der AG festzulegen.

8. HONORARERMITTLUNG

8.1 Allgemeines:
Der Rechengang zur Ermittlung des Honorars ist mit dem Angebot abzugeben. Bei der Ermittlung der Herstellkosten gemäß HOA-A werden jedoch, neben den angeführten Abzügen lt. §8, nur jene Herstellkosten (wie z.B. für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen, etc.), die auf Grund von Sonderplanungen durchgeführt werden, sowie von mit Motor betriebenen Sonnenschutzanlagen nur mit zwei Drittel der tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Vom AG selbst projektierte bzw. veranlasste Herstellungen und Lieferungen (z.B. Gebühren, Umsiedlungskosten, Anschluss- bzw. Bereitstellungskosten/-gebühren) sind nicht Bestandteil honorarpflichtiger Herstellungskosten. Aus dem Titel einer Bauverzögerung bis zu einer im Vertrag festzulegenden Zeitdauer ändert sich das Honorar nicht.

8.2 Nebenkosten:
Alle die zur vollständigen Fertigstellung der Leistungen erforderlichen Nebenkosten sind mit dem Gesamthonorar abgegolten. Die Erstellung und Verteilung der Protokolle nach den wöchentlichen Baubesprechungen ist auf die gesamte Baudauer in den angebotenen Preisen enthalten. Dies gilt auch für die Erstellung und Verteilung von durch den AN erstellten Unterlagen. Ausdrucke und Vervielfältigungen werden nur dann vergütet, wenn sie über den festgelegten Rahmen hinausgehen und zusätzlich beauftragt werden.

9. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – ANGEBOT

Der Bieter erklärt, dass:

  • ihm alle Ausschreibungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig übermittelt wurden;
  • er die Ausschreibungsunterlagen samt Beilagen bearbeitet hat und alle darin festgelegten Bestimmungen und Richtlinien ohne Einschränkung anerkennt;
  • er sich über den Umfang der Leistung eingehende Gewissheit verschafft hat und diese dem Angebot zugrunde gelegt hat;
  • er die Bestimmungen der Ausschreibung und die Angebots- und Vergabebedingungen kennt und bereit ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu diesen Bestimmungen bzw. Bedingungen zu erbringen;
  • er die Ausschreibungsunterlagen als ausreichend und klar und die Angebotsfrist als genügend für die ordnungsgemäße Erstellung des Angebotes befunden hat und die angebotenen Preise für ihn verbindlich sind;
  • er die Leistungen, welche er an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt, der Auftraggeberin bekannt zu geben hat;
  • er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden erachtet;
  • er ausdrücklich damit einverstanden ist, dass sämtliche Daten des Angebotes für die Erstellung von Auftraggeberdatenbanken automationsunterstützt weiter verwendet werden können, wobei der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gewährleistet bleibt;
  • seinem Angebot nur seine eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen, dass weder mit anderen Bietern für den Ausschreibenden nachteilige, gegen die guten Sitten oder den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden über Preisbildungen oder Ausfallsentschädigungen getroffen wurden, noch Preisbildungen oder Kartellabreden vorliegen;
  • gegen ihn weder ein Konkurs- noch ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde und auch die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
  • er sich nicht in Liquidation befindet und auch seine gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat;
  • gegen ihn oder – sofern es sich um eine juristische Person, eine handelsrechtliche Personengesellschaft, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Arbeitsgemeinschaft handelt – gegen physische, in der Geschäftsführung tätige Personen, kein rechtskräftiges, die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellendes Urteil ergangen ist;
  • er seine Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben erfüllt hat;
  • die ausgeschriebene Leistung in ihrem vollen Umfang im Rahmen seiner Befugnis Deckung findet;
  • er sich während der Angebots- und Zuschlagsfrist an das Weitergabeverbot sowie das Geheimhaltungsgebot (Geheimhaltungsklausel) bzgl. der ihm vom AG übermittelten Unterlagen, Pläne, Dokumente, etc., hält und im Falle des nicht erfolgten Vertragsabschlusses mit dem AG diese auf Wunsch des AG wieder herausgibt.

10. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – VERTRAG

10.1 Vertragsgrundlage bilden sämtliche Punkte der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Angebotserstellung und den Abschluss von Verträgen“. Diese sind im Internet auf der Homepage von Bmst. Ing. Manfred Lichtnecker unter http://www.bml-planung.at downloadbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

10.2 Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftragnehmer, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen in ihrem vollen Umfang im Rahmen seiner Befugnis Deckung finden.

10.3 Bietererklärung:
Der Bieter erklärt, dass:

  • er die ihm übertragenen Leistungen nach erfolgter schriftlicher Beauftragung durch die Auftraggeberin termingerecht und innerhalb der angegebenen Fristen durchführen wird;
  • er sich verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich die geltenden arbeits und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten;
  • Subunternehmer vertraglich so gebunden werden, dass diese ihren Auftrag nicht zur Gänze weitergeben dürfen und dass die Weitergabe von Teilen eines solchen Auftrages nur nach Zustimmung der Auftraggeberin zulässig ist;

10.4 Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung des Honorars erfolgt in Abschlagszahlungen nach Maßgabe der erbrachten Leistungen gegen Vorlage von Teilrechnungen. Eine Teilleistung gilt dann als erbracht, wenn die betreffenden Arbeiten fertig gestellt und vom AG genehmigt sind. Die dem AN zustehenden Zahlungen werden bei Teilrechnungen innerhalb von 30 Tagen und bei Schlussrechnungen innerhalb von 2 Monaten, jeweils nach Eingang der prüffähigen Rechnung fällig.

10.5 Vertragsstrafe:
Sofern die im Vertrag vereinbarten und im Laufe der Projektbearbeitung jeweils einvernehmlich vereinbarten und pönalisierten Zwischentermine überschritten werden, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe pro Kalendertag der Überschreitung wird wie folgt festgesetzt: 5,0 % des Gesamtpreises (Auftragssumme, Nettohonorarsumme).

10.6 Haftung:
Der AN übernimmt für alle ihm übertragenen Pflichten im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages. Der AN haftet für die Richtigkeit aller seiner erstellten Unterlagen sowie dafür, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen. Der AN haftet weiters für Leistungen, die von Personen erbracht wurden, die der AN beauftragt hat. Legt der AN dem AG Leistungen vor, die von schriftlichen Festlegungen des Auftraggebers abweichen, so muss ausdrücklich auf diese Abweichungen hingewiesen bzw. dies begründet werden. Wird dies unterlassen, so haftet der AN für nachteilige Folgen durch diese Abweichungen. Der AN haftet für die Einhaltung der Termine bei seinen Leistungen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der AN den Verzug nicht zu vertreten hat. Der AN haftet nach vorstehender Maßgabe auch für den Verzug seiner Subunternehmer.

10.7 Haftpflichtversicherung:
Es ist ein dementsprechender Nachweis des Versicherungsunternehmens über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung pro Schadensereignis von mindestens € 1.000.000,- auf Verlangen vorzulegen.

10.8 Rücktritt vom Vertrag:
Der AG kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn über das Vermögen der AN der Ausgleich oder Konkurs eröffnet wird. AG und AN können aus den gesetzlich festgelegten Gründen den Rücktritt vom Vertrag erklären, der AG jedoch auch im Falle der Nichtdurchführung oder teilweisen Nichtdurchführung des Bauvorhabens. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag erfolgt, wenn der Vertragslösung nicht ein Verschulden des AN zugrunde liegt, die Abgeltung der bereits erbrachten Leistungen nach den Prozentsätzen der im Vertrag angeführten Teilleistungen. Sonstige Zahlungen, insbesondere Verdienstentgang, werden nicht geleistet.

10.9 Streitigkeiten/Gerichtsstand:
Streitigkeiten über die Leistung berechtigen den AN nicht, die Erbringung der ihm obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag bleiben davon unberührt. Streitigkeiten werden ausnahmslos im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen. Gerichtsstand ist das jeweilige in Frage kommende Bezirks- oder. Landesgericht des Sitzes des Auftraggebers. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

10.10 Schlussbestimmungen:
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Sollte eine Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich und inhaltlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen. Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, von welcher jeder Vertragspartner jeweils eine Ausfertigung erhält. Beide Vertragsparteien verzichten auf das Recht, den Vertrag wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte anzufechten.

01.01.2025